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Wohnmobilvermietung
Frankenberg

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sehr geehrter Kunde,
die nachfolgenden Mietbedingungen werden soweit wirksam vereinbart, im Falle des Vertragsabschlusses über die Buchung eines Wohnmobils, Inhalt des zwischen der GHT Transporte GmbH, Otto-Stoelcker-Str. 21 P. 35066 Frankenberg (Eder), - nachfolgend Vermieter genannt - und lhnen zustande kommenden Vertrages.

1. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages mit dem Vermieter ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Wohnmobils. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistung und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.
Zwischen dem Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht Anwendung findet. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.                     

Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag insbesondere der §§ 651 a bis 651 i BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch analoge Anwendung.
Der Mieter gestaltet seine Fahrt frei und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein nach bestem Gewissen technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch.
Bei Fahrzeugübergabe (Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs) ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteil des Mietvertrages.
 
2. Mietpreise und deren Berechnung, Mietdauer
Der Mietpreis richtet, sich nach der jeweils gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen in dem Mietvertrag.
Maut-. Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters.
Die Mindestmietdauer beträgt 8 Tage, ausgenommen davon sind Sonderangebote.
Im Mietpreis sind alle Kilometer enthalten; Ausnahme Sonderangebote.
Bei Sonderangeboten werden die freien Kilometer im Mietvertrag vereinbart. Gefahrene Mehr-Kilometer werden nach Vereinbarung im Mietvertrag abgerechnet.
Es gelten jeweils die Preise der in der Preisliste ausgewiesenen Saison, in die der gebuchte Mietzeitraum fällt.

Die jeweiligen Mietpreise beinhalten:
Die gefahrenen Kilometer, Ausnahme bei Sonderangeboten. Durch den Mietpreis sind abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziffer 5.
Mit dem Buchungsantrag bietet der Mieter dem Vermieter den Abschluss eines Mietvertrages auf der Grundlage der allgemeinen Mietbedingungen und aller ergänzender Angaben in der Buchungsgrund-lage verbindlich an.
Der Mietvertrag kommt mit der übermittelten Buchungsbestätigung des Vermieters an den Mieter zustande.
Der Mieter ist verpflichtet, die ihm zugegangene Buchungsbestätigung unmittelbar auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und den Vermieter auf Unrichtigkeiten oder Abweichungen hinzuweisen.
Mit der Buchungsbestätigung oder Unterzeichnung des Mietvertrages erhält der Mieter den Anspruch auf ein Wohnmobil in der gebuchten Fahrzeugkategorie.
Nach Erhalt der Buchungsbestätigung oder Unterzeichnung des Mietvertrages ist innerhalb von 10 Tagen eine Anzahlung in Höhe von 20% auf das im Mietvertrag bzw. der Buchungsbestätigung genannte Konto des Vermieters zu überweisen.
Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Vermieter nicht mehr an die Buchung gebunden. Der restliche Mietpreis ist bis spätestens 15 Tage vor Mietbeginn auf das Konto des Vermieters zu zahlen. Die Nichteinhaltung dieser Frist wird als Rücktritt betrachtet.

3. Kaution
Die Kaution in Höhe 1.000,00 € ist bei Fahrzeugübernahme in bar beim Vermieter zu leisten. Ohne Hinterlegung einer Kaution wird das Fahrzeug nicht ausgehändigt.
Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter Miet-vertragsendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (Reinigungskosen, Toilettenreinigung. Betankungskosten, Schäden ...) werden bei
Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind.

4. Reservierung und Rücktritt
Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich, sobald der Mieter die vereinbarte Anzahlung in Höhe von 20 % des Mietpreises geleistet hat.
Bei Rücktritt von der verbindlichen Buchung werden folgende Stornogebühren fällig:
25% des Mietpreises bis zum 60. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
40% des Mietpreises vom 59. bis zum 31. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
60 % des Mietpreises vom 30. bis zum 15. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
unter 15 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn der volle Mietpreis.

Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt.
Zur Absicherung des Stornorisikos wird der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung empfohlen.

5. Versicherungsschutz
Der Vermieter wird dem Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei Teilkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von 500,00 € sowie bei Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung 1.000,00 € pro Schadensfall von der Haftung freistellen. soweit die Bedingungen keine volle Haftung des Mieters vorsehen.

6. Fahrzeugübernahme / -rückgabe sowie Reinigung
Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin in den Geschäftsräumen des Vermieters zu übernehmen und zurückzugeben.
Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen.
Das Übergabe- bzw. das Rücknahmeprotokoll ist zu unterschreiben. Durch die Unterzeichnung des Übergabeprotokolls erkennen beide Parteien den protokollierten Zustand des Fahrzeugs an.
Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeugeinweisung.
Das Fahrzeug wird vom Vermieter innen und außen gereinigt und mit vollem Brauchwassertank übergeben. Das Fahrzeug ist bei der Übergabe vollgetankt.
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von innen gereinigt, vollgetankt und in protokollierten Zustand (laut Übergabeprotokoll) wieder zurück zu geben. Anderenfalls berechnet der Vermieter die tatsächlich anfallenden Treibstoffkosten zzgl. einer einmaligen Pauschale von 50,00 €.
Für die Endreinigung des Innenraumes kann der Mieter im Mietvertrag eine Endreinigung vereinbaren. Ist die Endreinigung nicht vereinbart und der Innenraum vom Mieter bei Rückgabe nicht gereinigt, wird eine Reinigungspauschale von 200,00 € fällig.

Der Fäkalientank und die Toilettenkassette sind durch den Mieter vor der Rückgabe vollständig zu entleeren. Anderenfalls berechnet der Vermieter eine Entleerungspauschale - sowohl für den Fäkalientank als auch für die Toilettenkassette von jeweils 50,00 €.

Das Fahrzeug ist ein Nichtraucher-Fahrzeug. Das Rauchen in dem Fahrzeug ist grundsätzlich verboten; sollte trotzdem im Innenraum geraucht werden, wird hierfür eine Gebühr in Höhe von 200,00 € berechnet.
Sofern nicht anders vereinbart, ist die Mitnahme von Tieren jeglicher Art grundsätzlich nicht gestattet.
Haustiere dürfen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters nur in dafür geeigneten Fahrzeugen mit vom Mieter bzw. Fahrer zu stellenden, zulässigen Sicherungs-vorrichtungen/-einrichtungen mitgenommen werden. Für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz- Beförderungs-, Impf- und Einreisebestimmungen ist der Mieter bzw. Fahrer verantwortlich.
Wenn nachweislich Tiere ohne Zustimmung mitgenommen wurden, wird hierfür eine Gebühr in Höhe von 200,00 € berechnet.
Die Mitnahme von Haustieren führt zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung in Höhe von 50,00 €.

7. Mindestalter, Führerschein
Der Mieter bzw. der Fahrer muss mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens zwei Jahren in Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins sein.
Der Mieter haftet voll umfänglich dafür, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen und im Mietvertag als Fahrer angegeben sind. Die Vorlage des Führerscheins durch den Mieter oder durch den Fahrer bei Anmietung oder im Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Wohnmobils.
Es ist untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests zu verwenden; zur Beförderung explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen; zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese
nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung oder Leihe; für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehener Gelände, oder für sonstige gewerbliche Zwecke, außer solchen, die ausdrücklich vereinbart sind.

8. Obliegenheiten des Mieters
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst bzw. den im Mietvertag angegebenen Fahrer geführt werden. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für Eigenes einzustehen.
Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln -  hierzu gehört insbesondere Kontrolle des ÖI- und Wasserstandes sowie des Reifendrucks. Zudem ist das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen, insbesondere sind die Betriebsanleitungen des Fahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte genauestens zu beachten. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regelungen sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten.
Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in europäische Länder möglich, in denen Versicherungsschutz des Haltpflichtversicherers gewährleistet ist. Im Zweifel bedarf es der Klärung vor Übernahme des Wohnmobils durch den Vermieter.
Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder hat sich der Mieter eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.

9. Wartung und Reparaturen
Die Kosten der laufenden Unterhaltung, wie Betriebsstoffe einschließlich Öl, trägt der Mieter. Die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der Vermieter.
Reparaturen, die notwendig waren um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, bedürfen der Zustimmung des Vermieters.
Die Reparaturen dürfen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.
Die Rückerstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege und gleichzeitiger Vorlage der Austauschteile nur gegen Nachweise und Belege.
Reparaturen, die notwendig waren, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150,00 € ohne Nachfrage in Auftrag gegeben werden.

10. Verhalten bei Unfall oder Schadensfall
Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Entwendung, Wild- oder sonstigen Schäden unverzüglich die Polizei zu verständigen. Die gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- oder
Schadensereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, zunächst telefonisch zu informieren. Bei Fahrzeugrückgabe ist ein ausführlicher Unfall-/Schadensbericht insbesondere mit Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge vorzulegen.
Schadensersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden.
Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich dem Vermieter vorab telefonisch mitzuteilen.

11. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherung nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden.
Der Vermieter haftet dem Mieter im Fall des Leistungsverzugs bzw. bei von ihm zu vertretender Unmöglichkeit oder aber auch tatsächliche Unmöglichkeit der Leistung auf Schadensersatz begrenzt auf die Summe des vereinbarten Gesamtpreises.
Der Vermieter ist berechtigt, statt dem reservierten Fahrzeug ein gleichwertiges Ersatz-Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, wenn das Fahrzeug aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht zur Verfügung steht oder während der Mietzeit aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, ausfällt.
Steht bei Fahrzeugausfall kein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung, wird die bereits gezahlte Miete zurückerstattet.

12. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe und Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen, für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden.
Ebenfalls haltet der Mieter in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs, insbesondere Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind.
Hat sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort entfernt oder schuldhaft seine Obliegenheiten bei Unfall oder im Schadensfall verletzt, so haftet er gleichfalls in voller Schadenshöhe, es sei denn, die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles.
Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ebenfalls für alle hieraus entstehenden Schäden.
Überlässt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeuges einem nicht im Mietvertrag angegebenen Dritten und kommt es zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat.
Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Mieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters.
Eingehende Kostenbescheide etc., werden an den Mieter weitergeleitet; jede Weiterleitung wird mit einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 € zzgl. Umsatzsteuer berechnet.
Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

13. Speicherung und Weitergabe von Vertragsdaten
Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters bzw. Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an zuständige Behörden erfolgen, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich und kein Grund für die Annahme besteht, dass der Mieter bzw. Fahrer ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. Zudem
kann eine Übermittlung der personenbezogenen Daten an Dritte erfolgen, soweit dies zur Abwicklung des Mietvertrages sowie zur Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche des Vermieters erforderlich ist.

14. Schlussbestimmungen
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird der Geschäftsbesitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart.
Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.
Änderungen der allgemeinen Mietbedingungen und zusätzliche Vereinbarung bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien.
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit anderer Bestimmungen hiervon unberührt.
Ist der Mieter ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart.
Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher

Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Stand: Februar 2018.